Regulatory Reporting: Meldewesen

Hintergrund: Europäische Harmonisierung des Meldewesens

Mit CRD IV und CRR wird neben der Umsetzung von Basel III ein „Single Rule Book“ geschaffen: Es harmonisiert das europäische Bankenaufsichtsrecht, sorgt für einen einheitlichen Rechtsrahmen im europäischen Binnenmarkt und verhindert somit regulatorische Arbitrage.

Für die Änderungen des KWG aufgrund der CRR und der Umsetzung der CRD IV hat die deutsche Bundesregierung im August 2012 einen Gesetzesentwurf vorgelegt (CRD-IV-Umsetzungsgesetz). Dieser soll außerdem das nationale Meldewesen modernisieren: Die neuen Meldevorschriften werden künftig schwerpunktmäßig in der Finanzinformationen-Verordnung (FinaV) geregelt, die die Monatsausweisverordnung (MonAwV) ersetzen wird. Die FinaV führt insbesondere das neue Basismeldewesen für Finanzdaten nach HGB ein; Institute müssen unterjährige Finanzdaten auf Einzelinstitutsebene sowie voraussichtlich auch auf konsolidierter Ebene melden. Erfasst werden sollen neben Ertragsdaten auch relevante Plandaten. IFRS-Anwendende müssen weiterhin die Meldepflichten für Finanzinformationen gemäß „Consolidated Financial Reporting Framework“ (FINREP) umsetzen. Neben diesem wird mit COREP ein europaweit standardisiertes „Common Solvency Ratio Reporting“ eingeführt: ein verbindliches Solvenzmeldewesen für alle Institute. Zur technischen Umsetzung der FINREP- und COREP-Meldungen werden neue IT-Reporting-Standards eingeführt. Deren Ziel ist die Erhöhung der Datenqualität und -vergleichbarkeit der Meldungen durch Abbildung in einem definierten Datenmodell und unter Nutzung von XBRL-Taxonomien (eXtensible Business Reporting Language).

Ergänzt und erweitert werden die CRD IV und CRR durch mehr als einhundert technische Regulierungsstandards, Durchführungsstandards und Leitlinien. So hat die Europäische Kommission das Mandat, verbindliche Regulierungs- oder Durchführungsstandards zu erlassen, die von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA (European Banking Authority) zu entwickeln sind. Ziel ist die einheitliche Anwendung von CRD IV und CRR in allen Mitgliedstaaten.

In Deutschland trat zum 1. Januar 2013 eine neue Version der MaRisk in Kraft, welche hauptsächlich auf die Umsetzung derartiger Standards der EBA zurückzuführen ist. Aus der Novellierung ergibt sich eine Reihe von bislang noch nicht normierten Organisationspflichten, welche die Institute je nach Komplexität des Geschäftsmodells in unterschiedlichem Ausmaß betreffen.

Ergänzend zu den inhaltlichen neuen Anforderungen haben sich die G20-Staaten im November 2012 zur Umsetzung der Empfehlung des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht über die aufsichtliche Behandlung national systemrelevanter Kreditinstitute verpflichtet. In der EU wurde dazu am 19. März 2013 beschlossen, deren Aufsicht im Rahmen des Gemeinschaftlichen Bankenaufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism, SSM) auf eine zentrale Bankenaufsicht bei der Europäischen Zentralbank (EZB) übergehen zu lassen. Betroffen sind in einem ersten Schritt Großbanken in der Eurozone, deren Bilanzsumme über 30 Milliarden Euro oder 20 Prozent der Wirtschaftsleistung eines Landes ausmacht.

Michael Brinkmann Nagler & Company
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