Regulatory Reporting: Basel III

Hintergrund: Basel III

Neben expliziten neuen Anforderungen an das Meldewesen umfasst Basel III im weiteren Sinne auch die Basel-II-Rahmenvereinbarung „Internationale Konvergenz der Kapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen“ von 2004 sowie die späteren Beschlüsse des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht. So hat der Baseler Ausschuss bereits früher – in 2009 – in einem ersten Maßnahmenpaket auf die Finanzkrise reagiert und strengere Regelungen beschlossen. Diese Weiterentwicklung von Basel II wird umgangssprachlich auch "Basel II plus" oder "Basel 2.5" genannt. Auf EU-Ebene wurde hierfür 2010 die sogenannte "Capital Requirements Directive CRD III" verabschiedet. Die Anpassungen zur Säule 2 wurden in der MaRisk-Novelle 2009 berücksichtigt; die Vergütungsanforderungen wurden endgültig mit der Instituts-Vergütungsverordnung in 2010 umgesetzt. In Säule 3 wurden zusätzlich erweiterte Offenlegungspflichten gefordert, um Marktteilnehmenden ein verbessertes Verständnis vom Gesamtrisikoprofil der Bank zu ermöglichen.

Am 17. April 2013 wurde die CRD IV/CRR (Capital Requirements Directive IV / Capital Requirements Regulation) durch das Europäische Parlament angenommen; voraussichtlich ab dem 1. Januar 2014 werden die neuen Regelungen zur Anwendung kommen. Das CRD IV-Paket soll für eine quantitativ und vor allem qualitativ bessere Eigenmittelausstattung der Institute sorgen und wird erstmals EU-weit harmonisierte Liquiditätsanforderungen stellen. Dazu wurden im Januar 2013 die endgültigen Regeln zur Liquidity Coverage Ratio (LCR) veröffentlicht.

Die Verordnung CRR ist unmittelbar in der gesamten EU anwendbar und richtet sich überwiegend direkt an die Institute. Allerdings muss das bestehende nationale Recht um alle konkurrierenden oder der Verordnung entgegenstehenden Vorschriften bereinigt werden. Dies betrifft in Deutschland vor allem das Kreditwesengesetz (KWG) sowie die Solvabilitätsverordnung (SolvV) und die Groß- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV). Die CRR enthält die quantitativen Anforderungen und Offenlegungspflichten nach Basel III. Die CRR regelt beispielsweise die Eigenmitteldefinition, die Mindesteigenmittel- und die Liquiditäts­anforderungen. Die Verordnung gibt außerdem erstmals ein Verfahren zur Berechnung und Meldung einer Verschuldungsquote (Leverage-Ratio) vor, auf dessen Grundlage die zuständigen Aufsichtsbehörden ein Institut überprüfen und beurteilen können. Ab 2015 müssen die Institute die Verschuldungsquote auch veröffentlichen.

Die Richtlinie CRD IV, die jeder einzelne EU-Mitgliedstaat in nationales Recht umsetzen muss, umfasst hauptsächlich Regelungen für die nationalen Aufsichtsbehörden. Neben Regelungen zur aufsichtlichen Zusammenarbeit finden sich insbesondere die qualitativen Vorschriften der Säule II zur unternehmensinternen Beurteilung der Kapitaladäquanz (Internal-Capital-Adequacy-Assessment-Process – ICAAP) und zum aufsichtlichen Überprüfungs-­ und Beurteilungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process – SREP). Die Umsetzung der CRD IV wirkt sich ebenfalls auf das KWG und die SolvV aus sowie auf die Instituts-Vergütungsverordnung (InstitutsVergV). Die Konzernabschlussüberleitungs-Verordnung (KonÜV) und die Zuschlagsverordnung werden in diesem Rahmen aufgehoben.

Michael Brinkmann Nagler & Company
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