SFDR und ESG Investing: Es wird ernst

13.09.2021 | News Asset Management & Buy-Side Know-how Letter

von Benedikt von Albedyll und Dr. Roland Onderka, 3 min. Lesezeit

Mit dem Inkrafttreten der Offenlegungsverordnung (engl.: Sustainable Financial Disclosure Regulation, „SFDR“) am 10. März dieses Jahres wird der Umbau zu einem nachhaltigen Finanzsystem für die Buy Side ernst. Asset Manager müssen nun offenlegen, inwieweit sie Nachhaltigkeitskriterien in ihren Investitionsprozessen berücksichtigen. In unserem N&C Relevant Newsletter Nr. 25 vom März 2021 haben wir bereits umfassend über die Herausforderungen für Vermögensverwalter berichtet, die sich aus den regulatorischen Anforderungen an Investitionen in ESG (Environmental, Social and Governance) Assets und damit verbundenen Nachhaltigkeitsrisiken ergeben. Der heutige Artikel fokussiert sich auf die Herausforderungen für Asset Manager, welche durch die SFDR verursacht werden.

Jährliches Wachstum Verwaltetes Vermögen von ESG Fonds in Europa

Seit Inkrafttreten der SFDR im März dieses Jahres sind Asset Manager verpflichtet, sowohl auf der Entitätsebene als auch auf der Produktebene eine ESG Kategorisierung durchzuführen. Auf Entitätsebene müssen diese Statements über die Auswirkungen ihrer Aktivitäten in Bezug auf Nachhaltigkeitsziele veröffentlichen (Principal Adverse Impact Statement). Sollten sich Asset Manager dazu entscheiden, nachteilige Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen nicht zu berücksichtigen, müssen sie diese Entscheidung auf ihrer Internetseite begründen.

Auf Produktebene werden die gemanagten Fonds in eine von drei Nachhaltigkeitskategorien eingeteilt. Hierdurch soll das Reporting über ESG Faktoren in der gesamten EU harmonisiert werden. Die Hoffnung ist, dass Anlegern so eine bessere Einschätzung darüber ermöglicht wird, welche Finanzprodukte mit Nachdruck ESG Ziele verfolgen und welche nicht. Sogenannte „Artikel 8 Fonds“ bewerben unter anderem ökologische oder soziale Merkmale bzw. eine Kombination aus diesen Merkmalen. Fonds, die konkrete nachhaltige Investitionen wie z. B. die Reduzierung von CO2 Emissionen anstreben, werden als „Artikel 9 Fonds“ klassifiziert. Alle übrigen Fonds werden automatisch als „Artikel 6 Fonds“ eingestuft. Diese haben keinen besonderen Fokus auf ESG Kriterien im Investment Prozess. Für jede dieser drei Kategorien sieht die Offenlegungsverordnung unterschiedlich detaillierte Veröffentlichungspflichten in den Prospekten, Jahresberichten und auf den Websites der jeweiligen Asset Manager vor.

Fondverteilung nach ESG Integrationslevel in Europa (in %, 2020)

An dieser Stelle deutet sich bereits das Dilemma für die Buy-Side an: Die sehnlich erwarteten technischen Standards der European Securities and Markets Authority („ESMA“), die die Offenlegungsverordnung konkretisieren und umsetzbar machen sollen, liegen bisher nur in Entwurfsform vor, da die Europäische Kommission sich nicht auf deren Verabschiedung einigen konnte. Diese Verzögerung begründet auch die entsprechende Verschiebung des Inkrafttretens der (bisher unbekannten) finalen technischen Standards vom 1. Januar 2022 auf den 1. Juli 2022. Da aber die Offenlegungsverordnung selbst bereits seit dem 10. März dieses Jahres anzuwenden ist, müssen Asset Manager seit diesem Datum die von ihnen gemanagten Fonds in eine der drei oben beschriebenen Kategorien einordnen.

Mit der zunehmenden Nachfrage nach ESG Finanzprodukten seitens der Investoren wird erwartet, dass „Artikel 8 Fonds“ der neue Industriestandard werden. Der Anteil von „Artikel 8 Fonds“ und „Artikel 9 Fonds“ an neu aufgelegten Fonds betrug in Europa im Jahr 2021 bereits 40 %. Problematisch für Asset Manager ist hierbei, dass die Offenlegungsverordnung wie oben ausgeführt bislang nur recht vage Vorgaben bezüglich der Veröffentlichungs- und weiterer Pflichten macht. Daher gehen Asset Manager, die ihre Fonds in eine der beiden „grünen“ Kategorien einstufen, ein Risiko ein, die geforderten Reports ggf. nicht liefern zu können, oder kurzfristig aufwändige Umsetzungsprojekte durchführen und teure Daten lizensieren zu müssen.

Ein kürzlich veröffentlichtes Q&A Dokument, mit dem die Europäische Kommission auf einen Brief der ESMA antwortet, verschafft Asset Managern wenig zusätzliche Klarheit. Eine der wesentlichen Fragen, die im Q&A Dokument offen bleibt, ist, ab wann genau ein Investment Fonds als „Artikel 8 Fond“ klassifiziert werden kann. Genügen z. B. schon einfache Ausschlusskriterien kritischer Industrien (kontroverse Waffen, etc.) um sich als solcher klassifizieren zu können, oder muss eine tiefergreifende Analyse der Zielinvestments bezüglich bestimmter Nachhaltigkeitskriterien vorgenommen werden? Einzelne Regulatoren preschen mit konkreten Anforderungen vor und „vergolden“ die Offenlegungsverordnung. So verlangt zum Beispiel der französische Regulator (Autorité des marchés financiers), dass bei Fonds, die in Frankreich vermarktet werden und die mitNachhaltigkeitskriterien werben, der Einfluss dieser auf die Zusammensetzung des Zielportfolios „signifikant“ ist. Konkret sollten bei einem Ausschlussverfahren mindestens 20 % des Zieluniversums gefiltert werden. Diese Vorgabe gilt nur lokal und ist nur ein Beispiel, welches die Problematik einer quantitativen Definition der qualitativen Einordnung „nachhaltig“ aufzeigt.

So ist zu erwarten, dass die in der Offenlegungsverordnung vorgegebene Klassifizierung sich als europaweiter Mindeststandard durchsetzen wird, während der Markt für nachhaltige Finanzprodukte in lokale Märkte zerfallen wird. Unabhängig von den politischen Wirren um die Offenlegungsverordnung ist dies keine überraschende Entwicklung, sind doch die Klassifizierung von wirtschaftlichen Tätigkeiten in „nachhaltig“ und „weniger nachhaltig“ oft kulturell und teilweise sogar persönlich getrieben. Exemplarisch sei die Frage aufgeführt, ob bei Kernkraftwerken die CO2 Einsparungen als wichtiger angesehen werden kann als die atomaren Risiken und die Endlagerproblematik. In dieser Frage divergieren die Meinungen führender europäischer Länder.

Umso wichtiger ist es für Asset Manager und Banken, eine klare Nachhaltigkeitsstrategie zu entwerfen und auf der Basis sauberer und tiefgreifender Daten Kunden über Nachhaltigkeitsaspekte ihrer Anlagen informieren zu können. Somit sollten Asset Manager die Verzögerung seitens der Regulierung nutzen, um ESG-Daten bereits jetzt zu sammeln und sich bestmöglich auf die SFDR vorzubereiten und somit Marktvorteile gegenüber langsameren Wettbewerbern zu sichern.

Aufgrund unserer langjährigen Expertise in den Bereichen Datenmanagement, Business Intelligence und Regulatory Reporting sind wir bei Nagler & Company bestens positioniert, unsere Kunden auf der Reise in ein nachhaltigeres Finanzsystem zu begleiten und zu unterstützen. Wir haben breite Projekterfahrung bei der Einbindung von ESG Daten in die Markt- und Referenzdatenversorgung, welche ein komplexes Zusammenspiel von Fachwissen und technischem Know-how erfordert.

Benedikt von Albedyll

Benedikt von Albedyll

Dr. Roland Onderka

Dr. Roland Onderka

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