Behandlung von Sicherheiten nach Artikel 403 CRR II in der Großkreditmeldung

von Fabian Dolderer und Robert Ehlers, 4 min. Lesezeit

Die Anforderungen der CRR II, welche seit dem 28. Juni 2021 für das Großkreditmeldewesen verpflichtend anzuwenden sind, führten zu umfangreichen Änderungen hinsichtlich des Reportings von Großkrediten. In diesem Artikel sollen die Auswirkungen der verpflichtenden Substitution, eine der Änderungen durch die CRR II für die Großkredite, dargestellt werden. Hierbei sollen die Auswirkungen, insb. anhand von Beispielen, aufgezeigt und über Erfahrungen aus der Umsetzung bzw. der Praxis in Banken berichtet werden. Auch wenn die Bestimmungen der CRR II nun bereits seit mehr als eineinhalb Jahren anzuwenden sind, hat das Thema der Substitution Banken bis vor Kurzem (oder teilweise auch noch bis heute) beschäftigt, insb. die Umsetzung der Anforderungen (bzw. Klarstellungen) aus der EBA Q&A 2020_5496, welche für direkt von der Bafin beaufsichtigte Institute spätestens für Großkreditmeldungen nach dem 30.9.20221 anzuwenden sind.

1. Auswirkungen der verpflichtenden Substitution auf das Großkreditmeldewesen

Unter dem Begriff der verpflichtenden Substitution wird, vereinfacht gesprochen, der Übertrag von besicherten Exposures gegenüber einem Kreditnehmer bspw. hin zu einem Garantiegeber oder dem Emittenten einer finanziellen Sicherheit verstanden (jedoch nur dann, wenn diese Sicherheit auch im Rahmen der Eigenmittelanforderungen kreditrisikomindernd berücksichtigt wurde!). Dieses Prinzip soll anhand des nachfolgenden Beispiels verdeutlicht werden. Kreditnehmer A hat einen ausstehenden Kredit in Höhe von 10 Millionen Euro bei der Beispielbank. Für diesen Kredit liegt eine Garantie in Höhe von 5 Millionen Euro von Garantiegeber B vor. Hierbei wird zur Vereinfachung unterstellt, dass keine Abzüge an der Garantiesumme aufgrund etwaiger Inkongruenzen oder Ähnlichem vorliegen, die Garantie kreditrisikomindernd im Rahmen der Eigenmittelanforderungen verwendet wurde und die Voraussetzungen von Artikel 403 CRR II erfüllt sind.

Meldeformular C 28.00 für Kreditnehmer A:

Meldeformular C 28.00 für Garantiegeber B:

Durch die Anrechnung der Garantie reduziert sich der Betrag, welcher bei Kreditnehmer A auf die Großkreditobergrenze angerechnet werden muss auf 5 Millionen Euro (vgl. Formularposition 330), wohingegen sich der Wert bei Garantiegeber B um 5 Millionen Euro erhöht.

Obenstehendes Beispiel stellt den Standardfall bei dem Thema Substitution im Großkreditmeldewesen dar. Wie mit dem Thema Substitution bei der Nutzung von Master Netting Agreements im Kontext von derivativen als auch Repo/Leihe- Geschäften umgegangen werden soll, wurde in der Praxis für lange Zeit diskutiert. Klarheit schaffte hierüber die Beantwortung der EBA Q&A 2020_5496 und eine zugehörige Antwort der BaFin. Auch dies soll anhand eines vereinfachten Beispiels dargestellt werden.

Die Beispielbank besitzt ein Master Netting Agreement mit Kontrahent X unter welchem Repo- sowie Reverse Repo Geschäfte abgeschlossen werden. Die Beispielbank nutzt ein internes Modell zur Berechnung des entsprechenden Risikopositionswerts dieser Geschäfte gegenüber Kontrahent X. Dieser beträgt in diesem Fall 20 Millionen Euro. Unter diesem Master Netting Agreement hat die Beispielbank zwei Wertpapiersicherheiten (hierunter werden sowohl Nachschusssicherheiten als auch Wertpapierlegs aus Reverse Repo Geschäften verstanden) erhalten, welche eine risikoreduzierende Wirkung im Rahmen der Risikopositionswertberechnung für die Eigenmittelanforderungen haben (Cash Sicherheiten sind von der Betrachtung ausgenommen).

Der Substitutionswert für das Collateral „Wertpapier 1“ (emittiert von Emittent Y) ergibt sich aus einem Marginal Risk Calculation Ansatz. Hierbei wird in einem ersten Schritt der Risikopositionswert gegenüber Kontrahent X nochmals berechnet, ohne dieses Collateral zu berücksichtigen (die benötigten Berechnungen werden in Tabelle 3 dargestellt – hierbei werden zur Verdeutlichung alle erhaltenen Wertpapiere separat aufgeführt, auch wenn diese bspw. zu einem Reverse Repo Geschäft gehören). Alle anderen Parameter, Geschäfte, etc. bleiben gleich. Hieraus ergibt sich beispielhaft ein Risikopositionswert von 30 Millionen Euro für Wertpapier 1.

Der Marginal Value, also der Substitutionswert, ergibt sich nun als Differenz dieses Risikopositionswertes und des ursprünglichen Risikopositionswertes (bei dessen Berechnung alle erhaltenen Wertpapiersicherheiten berücksichtigt wurden). Somit ergibt sich bspw. für Wertpapier 1 ein Substitutionswert von 10 Millionen Euro, welcher gegenüber dem Emittenten Y von Wertpapier 1 im Rahmen der Großkreditmeldung auszuweisen ist.

Mit Blick auf die Meldebögen (beispielhaft für den Kontrahent X sowie den Emittent Y) gibt es ebenfalls einen Unterschied zu obigem Beispiel: Es erfolgt keine explizite Berücksichtigung des Substitutionswerts bei Kontrahent X (implizit wird das Wertpapier aber im Risikopositionswert widergespiegelt) sondern lediglich bei Emittent Y.

Meldeformular C 28.00 für Kontrahent X:

Meldeformular C 28.00 für Emittent Y:

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass die Substitution einerseits zu einer Entlastung mit Blick auf die Großkreditobergrenze gegenüber Kreditnehmern erfolgt, andererseits jedoch zu einer Belastung gegenüber bspw. Garantiegebern bzw. Emittenten finanzieller Sicherheiten (unter der Annahme, dass keine Anrechnungserleichterung mit Blick auf die Großkreditobergrenze vorliegt). Durch die Substitution im Kontext von Master Netting Agreements kann gesagt werden, dass in Summe die Belastung (zumindest bei Banken mit viel Geschäft in den Bereichen Repo/Leihe sowie Derivate) höher als die Entlastung ist.

2. Erfahrung aus der Umsetzung / Praxis

Der Aufwand für die Umsetzung der Anforderungen durch die verpflichtende Situation hat sich in Instituten sehr stark unterschieden. Vor dem Hintergrund, dass die Substitution bis vor Inkrafttreten der CRR II nicht verpflichtend, jedoch erlaubt war, gab es Institute, welche die Substitution bereits seit längerer Zeit nutzen und ggf. nur leichte Änderungen in ihrer Datenanlieferung vornehmen mussten, wohingegen andere Institute alle relevanten Sicherheiten sowie Verknüpfungen zwischen Sicherheiten und Geschäften bzw. Master Netting Agreements neu an ihre Meldewesensoftware anbinden (und ggf. auch erst in ihre vorgelagerten Data Warehouses bzw. Vorverarbeitungen aufnehmen) mussten.

Größeren Aufwand gibt es für alle Institute, welche Master Netting Agreements nutzen. Durch die oben beschriebene Berechnungslogik zur Ermittlung von Substitutionswerten für erhaltene Sicherheiten in einem Master Netting Agreement, müssen die Berechnungen der Risikopositionswerte n-fach durchgeführt werden (dies ist abhängig von der Anzahl der erhaltenen, für die Substitution relevanten, Sicherheiten), was zu einer stark erhöhten Laufzeit im Rahmen der Exposure- Berechnungen führt und somit auch ggf. zu einer verspäteten Datenbereitstellung. Zusätzlich mussten diese Anforderungen auch entsprechend in der produktiven Meldewesensoftware berücksichtigt werden, was sowohl die Softwarehersteller (im Rahmen der Umsetzung der Anforderungen) als auch die Institute im Rahmen der Datenbereitstellung vor teils große Herausforderungen stellte.

Als letzter Punkt sollen hier auch noch die nicht zu unterschätzenden Wechselwirkungen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen aufgezeigt werden. Wenn die Substitution bis zum 28. Juni 2021 nicht angewandt wurde, konnten, aus Sicht der Großkredite, beliebig viele Sicherheiten eines Dritten (Garantiegeber, Emittenten, etc.) im Rahmen der Ermittlung der Eigenmittelanforderungen angerechnet werden. Die verpflichtende Substitution im Großkreditmeldewesen kann nun jedoch dazu führen, dass es bspw. bei einem Garantiegeber zu einer Überschreitung der Großkreditobergrenze kommt, was dann in der Regel dazu führt, dass gewisse Sicherheiten im Rahmen der Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, um eine Überschreitung der Großkreditobergrenze zu vermeiden.

Bei Interesse an einem Austausch zu diesem oder ähnlichen Themen rund um die Themen Regulatory Reporting sowie Risiko können Sie sich gerne jederzeit bei den Autoren dieses Artikels melden.

Fabian Dolderer

Fabian Dolderer

Robert Ehlers

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